Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Version 3.0)
Diese Auftragsbedingungen („AAB“, auch „AGB“) beziehen sich insbesondere auf Tätigkeiten der GFOR Gesellschaft für interdisziplinäre Forensik mbH und GCPL Gesellschaft für Compliance Services mbH bzw. auf persönliche Sachverständigentätigkeiten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Unternehmensgruppe, soweit eine Geltung vereinbart wird. Darüberhinaus können sich andere Auftragnehmer:innen, insbesondere nahestehende Gesellschaften der Gruppe wie die Georg H. Jeitler Sachverständigengesellschaft mbH & Co KG, die Georg H. Jeitler Sachverständigengesellschaft mbH oder die Skarpa Digitalforensik GmbH auf diese Bedingungen beziehen. Als Bezeichnungen für den:die Auftragnehmer:in kommen insbesondere „Auftragnehmer:in“ oder „Gesellschaft“ zur Anwendung, weiters (der:die) „SV“, was zwar typisch im Zusammenhang mit Sachverständigentätigkeiten steht, aber nicht dem Grunde nach eine persönliche Tätigkeit oder Haftung eines spezifischen Sachverständigen indiziert: In aller Regel erfolgen Sachverständigentätigkeiten und die damit in Zusammenhang stehende Haftung über eine der genannten Gesellschaften; rein persönliche Tätigkeiten werden immer explizit vereinbart und sind daran erkennbar, dass die Auftragsunterlagen nur den:die Sachverständige:n führen, ohne eine Gesellschaft zu nennen. Kürzel wie „GFOR“ oder „GCPL“, insbesondere in Angeboten oder Auftragsdokumenten, können pauschal den:die Auftragnehmer:in bzw. die Unternehmensgruppe bezeichnen und repräsentieren die jeweilige Gesellschaft nur dann, wenn dies spezifisch definiert wird.
Die aktuelle Version dieser AAB / AGB kann jederzeit unter www.forensik.at/AAB eingesehen werden. Es wird darauf verwiesen, dass je nach Auftrag auch andere Auftragsbedingungen zur Anwendung kommen können, die genannt werden.
Der:die Auftraggeber:in („AG“) wird eingangs darauf hingewiesen, dass Sachverständige oder andere Berufe gesetzlichen Bestimmungen und Standesregeln unterliegen, zu deren Einhaltung diese verpflichtet sind.
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem:der Auftragnehmer:in und Auftraggeber:innen insbesondere für Unternehmensberatungsleistungen, forensische Untersuchungstätigkeiten, Sachverständigenleistungen wie Befundaufnahmen, Gutachten und Beweissicherungen, sonstige Beratungen, Prüfungen oder Ähnliches sowie weiters für IT-Dienstleistungen und -Beratungen aller Art. Ein entsprechender Vertrag kann ungeachtet der konkreten Dienstleistung sowohl über eine Einzelperson (z.B. einen Sachverständigen) als auch über Gesellschaften (als eigenständige Rechtsperson) zustande kommen oder über diese verrechnet werden. Auch sind Bezugnahmen anderer kooperierender Gesellschaften auf diese Auftragsbedingungen zulässig. Die Verrechnung oder der Vertragspartner (Person oder Gesellschaft) haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit dieser Konditionen. Der:die Auftragnehmer:in wird im Weiteren kurz als „Gesellschaft“ bezeichnet, auch wenn es sich im konkreten Fall des Auftrages um eine Einzelperson handeln sollte. Die Bezeichnung eines Sachverständigen bzw. „SV“ bezieht sich im Regelfall auf den:die Auftragnehmer:in und indiziert keine abgesonderte persönliche Tätigkeit oder persönliche Haftung eines Sachverständigen als Einzelperson, außer es handelt sich um einen explizit als solches zustandegekommenen Auftrag.
§ 2 Vertragsgegenstand
2.1. Die Gesellschaft verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung insbesondere in der Unternehmensberatung und IT-Dienstleistung. Die Gesellschaft und ihre Mitarbeiter:innen sind bestrebt, den Erfahrungsschatz aus bisherigen Aufträgen für den:die AG nutzbar zu machen.
2.2. Wird ein:e Sachverständige:r persönlich beauftragt oder in einem Auftrag benannt, so führt diese:r den erteilten Auftrag dem Grunde nach unter eigener fachlicher Projektverantwortung aus, wobei eine Vertretung durch eine:n andere:n geeignete:n Sachverständige:n im Bedarfsfall zulässig ist. Die Heranziehung von der eigenen Aufsicht unterstehenden internen und externen Hilfskräften und von Hilfsbefunden und -gutachten ist zulässig. Eine persönliche Haftung lässt sich hieraus nicht ableiten; die Haftung ergibt sich aus der Definition des:der Auftragnehmer:in.
2.3. Handelt es sich beim Auftrag um Sachverständigentätigkeit zumindest im weiteren Sinne, wird der:die AG während der Laufzeit des Vertrages im betreffenden Aufgabengebiet oder in Nahebereichen erst nach vorheriger Zustimmung der Gesellschaft weitere Gutachter:innen bzw. Sachverständige einsetzen und deren Arbeiten und Zwischenprodukte sowie Vorleistungen der Gesellschaft zugänglich machen und die Gesellschaft in Abstimmungen einbinden.
2.4. Als „Stellungnahmen“ (auch ggfs. „Vorgutachten“ oder „Kurzgutachten“) oder Ähnliches bezeichnete Tätigkeiten besitzen im Sinne von Ersteinschätzungen zur Reduktion des Aufwandes und als Vorstufe zu einer endgültigen, vollständigen Ausführung ausdrücklich oberflächlicheren, nicht ganzheitlichen Charakter und weisen ggfs. noch weniger Trennschärfe zwischen Befund und Gutachten auf. Die Darlegung zur Nachvollziehbarkeit ist hierbei aus Gründen der Aufwandsreduktion je nach Fall ggfs. reduziert. Stellungnahmen werden somit klar im Leistungsumfang von typischen Gutachten (und/oder Befund) unterschieden und besitzen eine verringerte Ausführungs- und Prüfungstiefe, die sich je nach Einzelfall nach dem Ermessen der Gesellschaft bzw. des:der jeweiligen Sachverständigen orientiert, jedoch freilich fachlich und standesrechtlich vertretbar bleibt.
Der Charakter des Ergebnisses entspricht beratender Tätigkeit. Stellungnahmen dienen aus den vorgenannten Gründen daher lediglich der internen Verwendung. Die Vorlage von Stellungnahmen bei externen Stellen ist nur nach Zustimmung der Gesellschaft bzw. bei einem ausdrücklich definierten Anwendungszweck hierfür einmalig gestattet. Risken der Nutzung einer Stellungnahme liegen jedenfalls bei dem:der AG. Die Veröffentlichung von Stellungnahmen ist jedenfalls untersagt. Eine allfällige Verwendung der Begriffe „Befund“ oder „Gutachten“ hat keine Auswirkung auf die Einordnung als Stellungnahme, sofern sich aus dem Inhalt bzw. der Betitelung der Charakter als Stellungnahme bzw. Vorstufe zu einem möglicherweise später zu erstellenden vollumfassenden Gutachten ergibt.
2.5. Erfordert die Tätigkeit eine eigenständige Informationseinholung (z.B. in Vergabeverfahren oder bei Befundaufnahmen), so wird die Gesellschaft mit Auftragserteilung bevollmächtigt, den:die AG im Auftragssinne zu vertreten sowie ggfs. erforderlichenfalls Informationen und Unterlagen bei Dritten einzuholen, wobei diese Bevollmächtigung keineswegs eine Pflicht zur eigenständigen Unterlageneinholung begründet.
2.6. Im Falle, dass Fachgespräche o.ä. für die Erfüllung eines Auftrages zu führen sind (etwa für Marktrecherchen, Befundaufnahmen, forensische Interviews etc.), ist die Gesellschaft nach freiem Ermessen berechtigt, den Gesprächspartner:innen zur Durchführung des Gespräches sinnvolle und notwendige Informationen über den Tätigkeits- und/oder Bewertungsgegenstand mitzuteilen und die Gesellschaft und ihre Erfüllungsgehilf:innen sind im entsprechenden Rahmen von Verschwiegenheitspflichten entbunden. Ausgenommen hiervon sind freilich Informationen, deren Weitergabe für den:die AG offensichtlich unmittelbar Schaden verursachen würde. Ausdrücklich vereinbart wird, dass bei forensischen Interviews / Befragungen die taktische Offenlegung von Informationen auch in Grenzbereichen im freien Ermessen der Gesellschaft liegt, sofern durch die Offenlegung ein Vorteil für Ermittlungen zu erwarten sein kann.
2.7. Der:die AG verpflichtet sich, die Gesellschaft darüber zu informieren, wenn er:sie nicht als Unternehmer:in agiert und dem Konsumentenschutz unterliegt.
2.8. Die Gesellschaft orientiert sich im Vorgehen – soweit geeignet und zutreffend – an der ISO 20700 (Guidelines for Management Consultancy Services). Da die Norm als Leitlinie ausgestaltet ist, ergeben sich hieraus für die Gesellschaft jedoch ausdrücklich keinerlei Verpflichtungen welcher Art auch immer. Sollten spezifische Vorgehensweisen durch den:die AG hinsichtlich der ISO 20700 gewünscht werden, ist dies explizit unter Benennung der relevanten Bereiche zu vereinbaren und beiderseits auf eine geeignete Vertrags- und Projektgestaltung zu achten.
2.9. Alle Auftragsannahmen erfolgen vorbehaltlich einer erfolgreichen Durchführung von Konflikt-, Risiko- und Geldwäscheprüfungen. Die Gesellschaft ist gegenüber dem:der AG nicht jedenfalls zur Durchführung dieser Prüfungen verpflichtet; es lassen sich durch den:die AG keine Ansprüche und Rechtsfolgen aus der Durchführung oder Nichtdurchführung derartiger Prüfungen ableiten.
2.10. Für Compliance Services (z.B. Hinweisgebersysteme/Ombudsstelle, interne Untersuchungen) wird insbesondere Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Gesellschaft gegenüber dem:der AG im notwendigen Maß sowie die Berechtigung zur Einbindung von Aufsichtsrat oder Eigentümerebene aus Eigenem vereinbart, darüber hinaus das Recht zur Wahrung des Vertraulichkeitsschutzes von Hinweisgeber:innen und sonstigen geschützten Personen auch gegenüber dem:der AG und dessen:deren Organen (vgl. HSchG).
§ 3 Termine
Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der:die AG der Gesellschaft alle nach dem Vertrag und zur Vertragserfüllung notwendigen zu überlassenden Unterlagen, Informationen oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat. Verstreicht ein vereinbarter Termin zur Übergabe von Unterlagen, ist die Gesellschaft in der Ausführung nicht an zuvor angegebene Fristen, Daten und Zeiträume gebunden. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Beauftragung nicht zeitlich naheliegend zur Angebotslegung erfolgt.
Leistungsfristen verstehen sich zudem aufgrund der im Regelfall nicht genau abschätzbaren Tätigkeitsumfänge als indikativ. Verstreicht eine allfällig vereinbarte Frist, so ist der:die AG verpflichtet, die Gesellschaft bzw. den:die SV unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 Tage umfasst, zur Leistungserbringung aufzufordern, wobei beim Bemessen der Frist insbesondere auf die Umstände des bisherigen Projektverlaufes (z.B. erschwerte Informationserhalte) Rücksicht zu nehmen ist. Feiertage und der Zeitraum der ehem. Gerichtsferien (Zeiträume nach § 222 ZPO) sind ungeachtet der Auftragsart in die Nachfrist nicht einzurechnen.
§ 4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
4.1. Die Gesellschaft kann aufgrund von (auch ggfs. auf für die Gesellschaft tätige Personen anzuwendenden) berufsrechtlichen Vorschriften, Standesregeln, internen Vorgaben etc. verpflichtet sein, einen Auftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen oder einzuschränken. Dies kann auch erst während der Auftragsausführung erkennbar werden. Die Entscheidung hierüber und über das im Weiteren zu setzende Vorgehen – insbesondere auch zur Herstellung eines Zustandes, der eine Fortsetzung des Auftrages ermöglicht oder zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz der Informationen des:der AG – liegt im Ermessen der Gesellschaft.
Bei der Zurücklegung eines Auftrages entfällt ein Entgeltanspruch der Gesellschaft, wenn der Interessenskonflikt für die Gesellschaft von Anfang an offenbar und ohne Weiteres ersichtlich gewesen wäre und ein klarer, schriftlich erteilter Auftrag vorliegt, in dessen festgelegten Bereich der Konflikt fällt. Jedenfalls entfällt der Entgeltanspruch nicht in Fällen, in denen der:die AG jene Informationen verschwiegen hat, die für den:die AG erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären. Der Honoraranspruch bleibt in allen Fällen für Leistungsanteile bestehen, die die Gesellschaft gesondert abschließen oder übergeben kann bzw. die der:die AG einer Nutzung zuführt.
Die Gesellschaft ist beim Auftreten von Konflikten verpflichtet, umgehend Maßnahmen zur Geheimhaltung der Informationen des:der AG zu treffen und wird sicherstellen, dass keine Verwendung von Informationen im Zusammenhang mit in Konflikt stehenden Dritten eintritt. Eine Pflicht der Gesellschaft zur Einstellung oder Einschränkung von Leistungen gegenüber Dritten besteht nicht, die Gesellschaft wird jedoch bestrebt sein, ihr weiteres Vorgehen an die Umstände des Konfliktes bestmöglich anzupassen.
4.2. Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem sonstigen Grund vorzeitig, so hat die Gesellschaft jedenfalls Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden der Gesellschaft zurückzuführen ist. Weiters hat die Gesellschaft Anspruch auf Entgelt für all jene Leistungen und Aufwände, deren Ausführung bereits veranlasst wurde sowie Anspruch auf Abgeltung jener nach Auftragsende liegenden Aufwände, die mit der Beendigung der Tätigkeit notwendigerweise einhergehen (z.B. administrative Vorgänge, Datenorganisation, notwendige Dokumentation etc.).
4.3. Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vorwiegend von dem:der AG zu vertreten, erhält die Gesellschaft über die unter § 4.2 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadenersatz von 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten bzw. von der Gesellschaft abgeschätzten Entgelts des Projektes unter Vorbehalt weiterer spezifischer Ansprüche auf darüberhinausgehenden Schadenersatz. Diese Bestimmung ist nicht auf Pauschalhonorare und wiederkehrende Vereinbarungen anzuwenden. Für solche erhält die Gesellschaft jedenfalls pauschalierten Schadenersatz von 90 % unter Vorbehalt weiterer spezifischer Ansprüche auf darüberhinausgehenden Schadenersatz.
4.4. Erfolgt durch eine:n AG während eines laufenden Projektes nach mehrmaligen Kontaktaufnahmen durch die Gesellschaft binnen zwei Wochen keine geeignete Reaktion und ergibt sich hierzu keine offensichtliche und zumutbare Begründung aus den Projektumständen, so ist die Gesellschaft jedenfalls zur Vornahme von Verrechnungen im Sinne der Vorpunkte berechtigt.
4.5. Im Falle von durch die Gesellschaft erfolgenden Verrechnungen im Sinne der Vorpunkte sind in Aussicht gestellte, gewährte oder vereinbarte Reduktionen welcher Art auch immer – analog zu § 14.4 – als verfallen anzusehen und nicht zu berücksichtigen bzw. können im Falle einer bereits erfolgten Gewährung nachverrechnet werden.
4.6. Im Falle sich aus organisatorischen Veränderungen, Krankheit, höherer Gewalt (z.B. Cyberangriffe, behördliche Anordnungen, Ausfall wesentlicher Dienstleister) oder sonstigen unvorhersehbaren Widrigkeiten ergebenden unüberbrückbaren Kapazitätsengpässen und Ähnlichem ist die Gesellschaft berechtigt, von Aufträgen, insbesondere von Pauschalaufträgen, wiederkehrenden Jahresaufträgen und ähnlichem zurückzutreten, ohne dass der:die AG hieraus Ansprüche geltend machen kann. Die Gesellschaft ist jedoch verpflichtet, den:die AG frühzeitig über das Eintreten einer entsprechenden Situation zu informieren.
§ 5 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen
5.1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit für den:die AG bekannt werden, umfassend vertraulich zu behandeln. Auf Wunsch des:der AG wird auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst Dritten nur mit Genehmigung des:der AG mitgeteilt. Derartige Vereinbarungen sind jedoch von der Gesellschaft ausdrücklich zu bestätigen. Es wird ausdrücklich auf die im Regelfall mögliche und von dem:der AG akzeptierte namentliche Führung als Referenz mit Grobangabe des Gegenstandes hingewiesen; der Abschluss einer grundlegenden Vertraulichkeitsvereinbarung oder die Abgabe einer entsprechenden einseitigen Erklärung widerspricht diesem Recht zur Führung als Referenz ausdrücklich nicht. Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Offenlegungen, zu denen die Gesellschaft gesetzlich, behördlich oder gerichtlich verpflichtet ist oder die zur Wahrung eigener Rechtsansprüche (auch gegenüber Versicherern) erforderlich sind, sowie die Weitergabe an Gesellschaften der Unternehmensgruppe im Sinne der Einleitung und an Erfüllungsgehilf:innen, die einer gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
5.2. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die Gesellschaft auf Verlangen des:der AG alle Unterlagen herauszugeben, die aus Anlass der Tätigkeit für den Auftrag von dem:der AG oder für diese:n erhalten wurden. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Gesellschaft und dem:der AG und nicht für jene Schriftstücke, die diese:r bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt.
Die Gesellschaft kann von sämtlichen Unterlagen, die zur Verfügung gestellt werden oder in die Einsicht gewährt wird, auf Kosten des:der AG Digitalisierungen, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten, insbesondere verwiesen wird auf die Aufbewahrungspflichten und -notwendigkeiten für Sachverständige. Die Wahl der Archivierungsmethode obliegt hierbei der Gesellschaft, die auch berechtigt ist, Erfüllungsgehilf:innen beizuziehen. In der Regel werden Unterlagen digitalisiert. Die Gesellschaft wird von dem:der AG ausdrücklich zur zeitlich unbeschränkten elektronischen Speicherung und Verarbeitung der Unterlagen in einer von der Gesellschaft frei zu wählenden Form berechtigt.
5.3. Im Sinne der Nutzung von Erfahrungssätzen und der Wissenschaft werden die Gesellschaft und die tätigen Sachverständigen ausdrücklich berechtigt, Erkenntnisse aus Tätigkeiten für zukünftige Projekte, insbesondere hierunter Sachverständigengutachten oder sonstige, etwa wissenschaftliche oder publizierende Tätigkeiten zu nutzen, sofern kein Bezug zu dem:der AG hergestellt wird bzw. dessen:deren Anonymität gewährleistet ist. Werden Forschungen im Rahmen eines Auftrages im Wege der Gesellschaft beauftragt, unter Beteiligung der Gesellschaft koordiniert oder zugänglich gemacht, sind die Gesellschaft und die allfällig tätigen Sachverständigen zu jedweder zukünftigen Nutzung (samt direkter Zitate) der hieraus gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse berechtigt, ohne dass ein Entgeltanspruch für den:die AG entsteht, ungeachtet dessen, wer die Kosten der Forschungen getragen hat und in welcher Form die Forschungsleistung (z.B. Direktauftrag) abgewickelt wurde.
5.4. Die Gesellschaft übernimmt nur Haftung für übergebene Beweismittel, Geräte, Unterlagen und Muster, wenn dies vereinbart wird und bei Übergabe auf die Bedeutung einer Unterlage bzw. eines Musters hingewiesen wird. Jedenfalls nicht gehaftet wird für übliche Abnutzung übergebener Unterlagen und Muster sowie für prozessbedingte Abnutzungsspuren (etwa durch Scans, Einlagerung oder Aufkleber zur Inventarisierung). Auf relevante Einzelstücke, für die normal kein Einzelstückcharakter zu erwarten ist (z.B. ein Exemplar einer großen Auflage, welches nicht als letztes Einzelstück bekannt ist) und nicht als solche klar erkennbare Originale ist die Gesellschaft ausdrücklich hinzuweisen, widrigenfalls keine Haftung für Verlust oder den Zustand getragen wird. Farbige Dokumente indizieren nicht zwingend Originale.
5.5. Die Gesellschaft ist zur Nutzung in- und ausländischer Cloud-Lösungen für Datenspeicherung und -transfer berechtigt, solange diese angemessenen Sicherheitsstandards entsprechen. Allgemein im Geschäftsumfeld verbreitete Lösungen werden einvernehmlich als geeignet definiert.
Die Gesellschaft kann Infrastruktur wie z.B. Speicherlösungen oder Rechenkapazitäten von vertrauenswürdigen Vertragspartner:innen beziehen und diese im Rahmen fachlicher Zusammenarbeit ggfs. geteilt nutzen, solange hierzu entsprechende die Vertraulichkeit und strikte Geheimhaltung sicherstellende Vereinbarungen getroffen wurden.
5.6. Grundsätzlich werden Telefonie, E-Mails und SMS in Kenntnis der sich hieraus ergebenden Vertraulichkeitsrisken als Kommunikationsmedien ausdrücklich durch den:die AG – auf dessen:deren Risiko – akzeptiert. Im Falle, dass Kommunikationswege abgelehnt werden, ist hierzu eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und ein geeignetes Alternativmedium festzulegen. So durch den:die AG oder dessen:deren Projektmitwirkende Messenger-Dienste (z.B. Signal) genutzt werden, ist eine Projektkommunikation ebenfalls über diese Wege im analogen Sinne zulässig.
§ 6 Pflichten und Mitwirkungspflicht des:der AG
6.1. Zur Feststellung möglicher Befangenheit bzw. von Konflikten ist der:die AG verpflichtet, der Gesellschaft alle an einer Sache direkt oder indirekt Beteiligten, Anspruchsgegner:innen sowie die potentiellen Empfänger:innen eines allfälligen Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen, wobei für die Bemessung der von der Gesellschaft zu tragenden Sorgfalt die im Rahmen des Auftragsbeginnes bekanntgegebenen Angaben des:der AG maßgeblich sind; auf spätere Nennungen ist explizit durch den:die AG hinzuweisen, die Gesellschaft ist nicht zur eigenständigen Feststellung aus übermittelten Projektunterlagen verpflichtet. Die Gesellschaft ist zudem nicht verpflichtet, Registerabfragen oder Ähnliches für ihre Überprüfungen vorzunehmen.
6.2. Der:die AG verpflichtet sich, der Gesellschaft kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der:die AG eine:n Ansprechpartner:in, die:der für die Koordination von Terminen zwischen der Gesellschaft und den Mitarbeiter:innen/Hilfskräften des:der AG und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist.
6.3. Der:die AG sorgt auf Wunsch der Gesellschaft für angemessene, kostenfreie, Vertraulichkeit sicherstellende Arbeitsmöglichkeiten samt Zugängen zu büroüblicher Infrastruktur an den Befundorten im auftragsnotwendigen Ausmaß.
6.4. Der:die AG hat dafür zu sorgen, dass der Gesellschaft auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere und ausnahmslos allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes (oder Informationen hierzu), sofern bekannt. Diese Bestimmung gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden. Bei großen Unterlagenmengen sind besonders relevante Dokumente explizit anzuführen bzw. der Gesellschaft zur Kenntnis zu bringen. Von Schwärzungen und bewussten Auslassungen in Unterlagen ist Abstand zu nehmen. Insbesondere in gerichtlichen, schiedsgerichtlichen und behördlichen Verfahren ist der:die AG verpflichtet, der Gesellschaft alle verfahrensrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dies umfasst auch ausdrücklich ein Bild des allfälligen (Gerichts-)Aktes in möglichst vollständiger Form. Die Gesellschaft ist insbesondere bei großen Unterlagenmengen ausdrücklich nicht zum Gesamtstudium aller Unterlagen verpflichtet, sondern orientiert sich an Sichtungsergebnissen oder Hinweisen des:der AG bzw. wählt ein Vorgehen, das allfälligen budgetären Vorgaben gerecht wird.
6.5. Grundsätzlich wird durch die Freigabe eines von der Gesellschaft vorgelegten Entwurfsdokumentes die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die sachliche Richtigkeit durch den:die AG bestätigt, dies freilich für all jene Informationen, die für den:die AG beurteilbar sind.
Auf Verlangen der Gesellschaft hat der:die AG die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dies wiederum auch gegebenenfalls auf Grundlage eines Entwurfsdokumentes (Bericht, Gutachten, Befund etc.). Die Gesellschaft ist zu keiner Ausfertigung von Unterlagen ohne eine solche Erklärung verpflichtet.
Dokumente beruhen auf dem dargestellten Befund- und Informationsstand. Veränderungen der Informationslage können zu Änderungsbedarf führen. Der:die AG verpflichtet sich mit Nutzung eines durch die Gesellschaft erstellten Dokuments, allfällige Korrekturen oder Richtigstellungen zu diesem an Dritte gleichsam weiterzugeben bzw. in Verfahren vorzulegen.
6.6. Der:die AG verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen von durch die Gesellschaft erstellten Dokumenten weiterzugeben. Insbesondere wird der:die AG also weder Entwürfe noch Teile von Dokumenten ohne Rücksprache mit der Gesellschaft weiterleiten. Stellungnahmen dienen generell nur der internen Verwendung durch den:die AG. Veröffentlichungen sind ausnahmslos nur nach schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
Ausdrücklich auch bei Veröffentlichungsberechtigung unzulässig sind nur auszugsweise Veröffentlichungen von Dokumenten. Ausnahme stellen explizite Bestätigungszertifikate o.ä. dar, die Teil eines Dokumentes sind.
6.7. Die Gesellschaft gibt Informationen zu rechtlichen Aspekten (etwa im Rahmen von Sachverständigenleistungen) lediglich hinsichtlich praxisbezogener Erfahrungen, Usancen etc. Der:die AG ist jedenfalls verpflichtet, rechtliche Aspekte durch eine:n Rechtsanwält:in oder (wo zutreffend) Notar:in prüfen zu lassen. Der Gesellschaft kommt diesbezüglich keine Hinweispflicht zu.
6.8. Mit Übergabe von Datenträgern, IT-Equipment und sonstigen zur forensischen Auswertung genutzten Unterlagen, Daten und Geräten bzw. der Gewährung von entsprechenden Zugriffen (oder der sonstigen Abstimmung der Nutzung von Datenbeständen Dritter unter Einbindung des:der AG) sichert der:die AG der Gesellschaft zu, die entsprechenden rechtlichen – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorkehrungen getroffen zu haben, die eine Übergabe an und Auswertung der Datenbestände durch die Gesellschaft zulassen und hält die Gesellschaft diesbezüglich schad- und klaglos. Dies gilt auch für Aufwände aus datenschutzrechtlichen Informationsersuchen allfälliger von Projekten betroffener Personen. Aufwände für datenschutzrechtliche Anfragen und sonstige Ansprüche Dritter bzw. deren Abwehr stellen verrechenbare Leistungen dar, die nicht von Pauschalen, Warn- oder Budgetgrenzen gedeckt sind.
6.9. Hinsichtlich Datenzurverfügungstellungen wird auf die Pflichten des:der AG im Sinne der Punkte 9.26 ff. verwiesen.
§ 7 Abnahme
7.1. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der:die AG sie nicht gegenüber der Gesellschaft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich unter detaillierter Darlegung der Umstände beanstandet.
7.2. Teilleistungen gelten einzeln gemäß § 7.1 als abgenommen.
§ 8 Gewährleistung
Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber der Gesellschaft schriftlich zu rügen. Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des § 7.
§ 9 Haftung und Service Level
9.1. Schadenersatzansprüche des:der AG gegen die Gesellschaft oder Erfüllungsgehilf:innen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bestehen nur dann, wenn die Gesellschaft zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der:die AG hat das Verschulden der Gesellschaft nachzuweisen und mit ggfs. zur Deckung verpflichteten Versicherern zu kooperieren.
9.2. Die Gesellschaft haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.
9.3. Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen oder Informationen des:der AG gemäß § 6 verursacht wurden.
9.4. Soweit die Gesellschaft hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.
9.5. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Verträge begründen, sofern nichts ausdrücklich vereinbart wird, keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die der Gesellschaft bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger:innen eines Dokumentes wie z.B. eines Gutachtens. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem:der AG. Ansprüche des:der AG richten sich ausschließlich gegen den:die Auftragnehmer:in im Sinne des § 1; eine persönliche Haftung von Organen, Mitarbeiter:innen und Hilfskräften der Gesellschaft sowie von Sachverständigen, soweit diese nicht persönlich beauftragt wurden, und eine Haftung anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
9.6. Die Gesellschaft haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung. Ein Schadenersatzanspruch kann darüberhinaus jedenfalls nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
9.7. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.
9.8. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Informationen oder Stellungnahmen, die abseits eines spezifischen, entlohnten Auftrages gegeben werden – diese gelten jedenfalls als unverbindlich. Ebenso entfällt eine Haftung der Gesellschaft für alle Leistungen, inklusive Gutachten, die, aus welchem Grund auch immer, zu einer für die Gesellschaft offenkundig unüblichen, im Fremdvergleich an sich unangemessenen Entlohnung (hinsichtlich Zeit oder Stundensatz) erbracht werden oder vorerst auf Kostenrisiko der Gesellschaft erbracht werden. Dies gilt auch ungeachtet einer etwaigen (Pauschal-)Vereinbarung.
9.9. Insbesondere bei Risikoeinschätzungen und ähnlichem betreffend Streitigkeiten wird ausdrücklich keinerlei Haftung für den Fall eines anderweitig endenden Verfahrensverlaufes übernommen.
9.10. Für mündlich an den:die AG erteilte Informationen wird die Haftung aufgrund des Risikos von Missverständnissen und verkürzten Darstellungen generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für Vorträge und Schulungen, die Informationen in der Regel vereinfacht abbilden.
9.11. Jegliche aus welchem Grund auch immer weitergehend als in diesen AAB vorgesehene abgegebene oder eintretende Haftung der Gesellschaft wird einvernehmlich mit der Höhe des Deckungsumfanges der Versicherung der Gesellschaft (siehe hierzu indikativ
https://www.forensik.at/agb/vers/) oder allfällig sonstig heranzuziehender Versicherungen Dritter (insb. Sachverständige) beschränkt, behelfsweise mit der gesetzlich nach § 2a SDG vorgesehenen Mindestversicherungssumme.
9.12. Haftung der Gesellschaft betreffend Informationen zu Rechtsfragen wird generell ausgeschlossen, ausgenommen es handelt sich um einen spezifischen Auftrag, der sich primär auf für Unternehmensberater:innen zulässige rechtlich orientierte Beratungstätigkeiten bezieht. Auf § 6.7. wird verwiesen.
9.13. Zieht die Gesellschaft Dritte bei, z.B. als Subgutachter:innen oder zur Erstattung eines Hilfsbefundes, so führt die Gesellschaft eine grundlegende Recherche zur Identifikation geeigneter Dritter durch, und ist bestrebt, möglichst geeignete Anbieter:innen zu finden – haftet jedoch nicht für spezifische Eigenschaften, z.B. Bonität, fachlichen Ruf o.ä. Insbesondere im Falle – auch einer durch die Gesellschaft veranlassten – Direktabwicklung zwischen Dritten und dem:der AG liegt die Haftung rund um beigezogene Dritte und deren Arbeitsergebnisse rein bei dem:der AG, so nicht ein direktes Verschulden der Gesellschaft durch erteilte Weisungen in der laufenden Projektabwicklung vorliegt.
9.14. Ohne eine gesonderte Vereinbarung wird keine bestimmte Verfügbarkeit (Service Level) garantiert, dies gilt auch für IT-, Krisen- und Incident-Services.
9.15. Es wird festgehalten, dass – vor allem in forensischen Projekten – grundsätzlich kein konkretes Ergebnis oder Erfolg garantiert werden kann. Honorare sind ausdrücklich nicht vom Eintritt eines Erfolges abhängig, außer derartige Vereinbarungen werden ausdrücklich getroffen.
9.16. Es wird weiters festgehalten, dass zur Analyse herangezogene Datenträger und Geräte gegebenenfalls keinerlei forensisch relevante Daten(rückstände) aufweisen und die Gesellschaft für die tatsächliche Nutzbarkeit und Auswertbarkeit keinerlei Haftung übernimmt, dies ungeachtet des zur Analyse getätigten Aufwandes. Daten können z.B. durch Verschlüsselung, Alterung oder Veränderung technischer Standards unlesbar sein. Auch können notwendiger Zeitbedarf, Lizenzkosten oder sonstiger Aufwand unverhältnismäßig ausfallen und somit eine Auswertbarkeit verunmöglichen, wobei der Gesellschaft im freien Ermessen die entsprechende Einordnung der Verhältnismäßigkeit zukommt.
9.17. Versuche der Datensicherung und Recherche können durch notwendige Manipulationen in technischen Sonderfällen zu irreversiblen Veränderungen, Datenverlust sowie Schäden an Daten oder Hardware führen, wofür die Gesellschaft grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Hervorgehoben wird vor allem das Restrisiko höherer Gewalt, latenter Qualitätsmängel von Geräten oder der Alterung von Geräten, welches bei technischer Manipulation ggfs. zutage treten und zu unerwarteten Beschädigungen oder Datenverlust führen kann. Die Gesellschaft wird – sofern dies der Sachverhalt z.B. vor Ort zulässt – angemessene Vorkehrungen zur Hintanhaltung von Schäden treffen, kann Restrisken jedoch nicht vollständig eliminieren, vor allem bei Arbeiten an Einsatzorten, welche vor allem auch Transportrisiko umfassen, für welches die Gesellschaft keine Haftung übernimmt. Die Gesellschaft übernimmt weiters keine Haftung für die Verletzung allfälliger Garantiebestimmungen durch die Vornahme digitaler oder physischer Zugriffsversuche auf Geräte oder Datenbestände.
9.18. Es wird festgehalten, dass Webanwendungen, Cloud-Dienste und ähnliche Services gegebenenfalls nur reguläre Zugriffsmöglichkeiten (z.B. als Anwender:in) aufweisen oder die Projektumstände lediglich einen derartigen Zugriff ermöglichen. Diesbezügliche Zugriffe, etwa zu Zwecken der Analyse, Recherche oder Datensicherung bergen das Risiko, forensisch relevante Datenbestände zu verändern oder Spuren im System zu hinterlassen. Die Gesellschaft übernimmt daher keine Haftung für die sich aus derartigen Zugriffen ggfs. ergebende Veränderung oder Löschung von Daten, wenn Analysen, Wiederherstellungs- oder Datensicherungsversuche in Bezug auf Webanwendungen, Cloud-Dienste und ähnliche Services vorgenommen werden. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf (v.a. grenzüberschreitend bestehende) Risken hinsichtlich einer nicht einwandfrei nachvollziehbaren Beweismittelkette (Chain of Custody) hingewiesen, wofür die Gesellschaft keine Haftung übernimmt.
9.19. Wenn dies vereinbart wird oder es sich aus der Natur eines Auftrages ergibt, sorgt die Gesellschaft – immer gegen gesondert anfallende Gebühren außerhalb von Kostenvoranschlägen, sofern dies nicht explizit inkludiert wurde – für die zugriffssichere und dokumentierte Verwahrung eingelagerter Beweismittel, übernimmt allerdings auch diesfalls – wie auch bei Erhalt sonstiger Unterlagen oder Geräte – keinerlei Verantwortung für Alterung oder notwendige Pflegemaßnahmen, etwa zum Erhalt von Akkuleistung bei elektronischen Geräten, auch wenn Gebühren für die Einlagerung verrechnet werden. Einlagerungen erfolgen zu üblichen, teils saisonal schwankenden, gebäudeklimatischen Bedingungen ohne Sicherstellung einer besonderen klimatischen Situation.
9.20. Werden Leistungen erbracht, in deren Rahmen Auskunftspersonen beigezogen werden, so analysiert die Gesellschaft die erhaltenen Informationen sorgfältig und fasst diese angemessen und nach objektiv-neutralen Gesichtspunkten zusammen, wobei nur solche Informationen verarbeitet werden, die nach freiem Ermessen geeignet und angemessen erscheinen. Informationen, die der Gesellschaft von menschlichen Quellen übermittelt werden, werden nur dann genutzt, wenn die Quellen vertrauenswürdig und geeignet in Bezug auf das Thema erscheinen, wobei die Einordnung im freien Ermessen der Expert:innen der Gesellschaft liegt. Es wird jedenfalls betont, dass sämtliche Auskünfte, Kommentare, Erkenntnisse und Beobachtungen von Auskunftspersonen völlig subjektiv sein können. Es besteht für die Gesellschaft in vielen Fällen keine praktische Möglichkeit, derartige Informationen und Meinungen zu überprüfen. Daher übernimmt die Gesellschaft keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Angemessenheit von Informationen und Zusammenfassungen, die auf den Auskünften von Auskunftspersonen beruhen, sofern die erfolgte Beiziehung von Auskunftspersonen entsprechend dargelegt wird. Die Gesellschaft ist berechtigt, Auskunftspersonen anonym zu behandeln.
9.21. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eingelagerte Untersuchungsgegenstände, Geräte, Unterlagen und sonstige Beweismittel sowie andere projektspezifische Gegenstände und Geräte auf Kosten des:der AG zu entsorgen, ohne dass ein Entschädigungsanspruch für den:die AG entsteht, wenn eine Rückgabe nicht binnen eines Jahres nach a) Projektabschluss, b) dem Entstehen von Zahlungsrückständen oder c) sonstiger Einstellung der Tätigkeiten durch die Gesellschaft durch den:die AG beansprucht wird. Die Gesellschaft ist hierbei berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine sichere Vernichtung oder Löschung auf Kosten des:der AG vorzunehmen und wird von einer solchen in der Regel absehen, wenn Zahlungsrückstände bestehen. Darüberhinaus ist die Gesellschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Vorgehen wie dargestellt berechtigt, wenn a) der:die AG zweimalig zur Rücknahme aufgefordert wurde und hierbei eine zweiwöchige Frist eingeräumt wurde oder b) die Einlagerung unüblich hohe Kosten verursacht und eine vereinbarte Einlagerungsfrist abgelaufen ist oder keine vollständige Abdeckung der Kosten trotz entsprechender Vereinbarung zu erwarten ist.
9.22. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, eingelagerte physische oder digitale Wertgegenstände herauszugeben, wenn offene Forderungen bestehen und ist im Falle eines mehr als sechs Monate dauernden Zahlungsrückstandes berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese zur Abdeckung von Forderungen und sonstigen Kosten nach freiem Ermessen eigenständig zu verwerten.
9.23. Die Gesellschaft ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Datenbestände nach Projektabschluss vorzuhalten. Darüberhinaus ist die Gesellschaft berechtigt, projektrelevante Datenbestände nicht abgeschlossener Projekte zu löschen, wenn eine Einstellung von Tätigkeiten oder ein Zahlungsrückstand über mehr als sechs Monate hinaus andauert oder aus dem Vorhalten der Daten laufende hohe Kosten entstehen, für die keine vollständige Abdeckung zu erwarten ist. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für derart erfolgte Löschungen.
9.24. Die Gesellschaft haftet nicht für die Einhaltung besonderer Vorschriften (z.B. Konfliktregeln), die sich nicht aus den mit Unternehmensberatung und IT-Dienstleistung einhergehenden Pflichten ergeben. Insbesondere ist die Gesellschaft nicht zur Einhaltung von Vorschriften verpflichtet, die für den:die AG oder die Rechtsvertretung eines:einer AG gelten, auch wenn die Gesellschaft als Hilfskraft (o.ä.) dieser agiert. Die Gesellschaft ist jedoch ausdrücklich berechtigt, sich nach freiem Ermessen auf solche Regeln zu berufen. Jedenfalls wahrgenommen werden durchwirkende Entschlagungs- bzw. Aussageverweigerungsrechte im üblichen bzw. definierten Ausmaß.
9.25. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für Sachverhalte, die sich aus einer vorwiegend durch den:die AG zu vertretenden unklaren Auftragserteilung ergeben oder die sich aus Tätigkeiten ergeben, die auf Kostenrisiko der Gesellschaft erbracht werden.
9.26. Für den Fall, dass Zugänge auf sichergestellte Daten oder sonstige Projektdaten zur Verfügung gestellt werden (z.B. eDiscovery) – sei dies gegen Entgelt oder unentgeltlich – wird ausdrücklich festgehalten, dass kein konkretes Service Level und keine konkrete Verfügbarkeit zugesichert werden. Die Leistungserbringung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, somit nach dem Prinzip „best effort“ in einer Zurverfügungstellung „as is“ ohne Verpflichtung zu Schulung (oder Nachschulung, etwa bei allfälligen Systemveränderungen). Die Gesellschaft lizenziert für die Zurverfügungstellung marktübliche oder konkret abgestimmte Software und haftet daher nicht für Veränderungen der Software durch Aktualisierungen welcher Art auch immer.
Die Zurverfügungstellung des Funktionsumfanges erfolgt immer – auch bei allfälliger Übernahme spezifischer Lizenzkosten oder -anteile durch den:die AG – rein für anwenderseitige Funktionen. Administrationsfunktionen werden rein von der Gesellschaft wahrgenommen. Die Gesellschaft ist berechtigt, den anwenderseitigen Funktionsumfang der jeweiligen Software auf das notwendige Ausmaß zu beschränken (z.B. keine Möglichkeit zum userseitigen Datenexport aus Überlegungen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes), wobei das Ermessen hierzu der Gesellschaft zukommt.
Die Gesellschaft wird Zugänge nach dem Stand der Technik und mit höchsten Anforderungen an die Systemsicherheit betreiben, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die externe Verfügbarkeit von Datenbeständen immer zu Restrisken führt, die ggfs. außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft sind (etwa durch bisher nicht bekannte Sicherheitslücken). Es wird daher darauf hingewiesen, dass die Nutzung derartiger Systeme zu einem prinzipiell erhöhten Risiko führt, welches von dem:der AG mit Auftragserteilung übernommen wird. Auf expliziten Wunsch kann die Gesellschaft gegen Mehrkosten technische Zusatzmaßnahmen einrichten, die jedoch die Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit ggfs. reduzieren. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, aus Eigenem derartige Maßnahmen aus Sicherheitsüberlegungen zu setzen. Der:die AG anerkennt die sich daraus allfällig ergebenden Einschränkungen der Verfügbarkeit (z.B. Bindung des Zugriffes an konkrete IP-Adressen) als jedenfalls zulässig.
Die Gesellschaft haftet nicht für missbräuchliche oder exzessive Nutzung des Systems durch Dritte (etwa den:die AG oder dessen:deren Beauftragte), insbesondere hinsichtlich sich hieraus ergebender Datenschutzrisken. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Aktivitäten der Nutzer:innen in Systemen auszulesen und zu analysieren, jedoch ausdrücklich nicht zur Überprüfung der Aktivitäten in welcher Form auch immer verpflichtet.
9.27. Empfänger:innen von Zugangsdaten sind aus Eigenem zur sicheren Verwahrung der Zugangsdaten verpflichtet. Es wird davon abgeraten, Standard-Passwortspeicher zu nutzen. Die Gesellschaft haftet nicht für sich aus der unsicheren Handhabung von Zugangsdaten ergebende Risken welcher Art auch immer.
Eine Weitergabe bzw. gemeinsame Nutzung von Zugangsdaten durch mehrere Personen ist strikt untersagt.
9.28. Machbarkeitsüberprüfungen und Proofs of Concept stellen keine Zusage einer gesamthaften Umsetzbarkeit dar. Es wird festgehalten, dass forensische Tätigkeiten aufgrund nicht absehbarer Datenstrukturen grundsätzlich Unsicherheitselemente beinhalten und Leistungserwartungen ggfs. nicht eingehalten werden können. Auch im Falle von vereinbarten Pauschalen und Ähnlichem können sich aufgrund des Hervortretens neuer Umstände Änderungen hinsichtlich Systemkapazitäten und einzusetzender Softwarelösungen ergeben, dies etwa durch in der Verarbeitung erkennbar werdende Umstände oder durch zusätzlich hinzukommende Datenmengen. Die Gesellschaft haftet nicht für derartige Risken. Derartige Veränderungen verstehen sich als Veränderung des Auftragsgegenstandes und können daher die Notwendigkeit zusätzlicher Kostenübernahmen nach sich ziehen. Gleichartiges gilt für das Entstehen nicht absehbarer Aufwände zur Aufrechterhaltung der Zurverfügungstellung, etwa durch Veränderungen einer lizenzierten Software durch Aktualisierungen, notwendige Sicherheitsanpassungen und Ähnliches.
9.29. Die Gesellschaft haftet nicht für Risken aus und Inhalte von Daten, die – in welchem Weg auch immer – zugänglich gemacht werden. Datenbestände werden vor Verfügbarmachung, Export oder Übergabe keiner Untersuchung auf Schadsoftware oder sonstige schädliche Inhalte zugeführt. Datenbestände werden im Sinne der Beweismittelintegrität in ihrem Urzustand belassen. Der Zugriff oder die Benutzung von Programmen, Dateien, Links und Ähnlichem aus zur Verfügung gestellten Datenbeständen erfolgt auf alleiniges Risiko des:der AG bzw. Empfänger:in, auch wenn der Zugriff über ein von der Gesellschaft zur Verfügung gestelltes System erfolgt. Festgehalten wird zudem, dass Nutzungen und Aufrufe von Datenbeständen zu unerwünschten Informationsweitergaben, etwa über die erfolgten Aufrufe, führen können (z.B. Lesebestätigungen o.ä.).
9.30. Die Gesellschaft haftet nicht für die langfristige Verfügbarkeit eingesetzter Softwarelösungen und kann jederzeit nach freiem Ermessen auf alternativ geeignete Softwarelösungen mit vergleichbaren oder besseren Leistungsumfängen wechseln. Dies gilt ausdrücklich auch für eingesetzte Lösungen im Sinne des Punktes 9.26.
9.31. Die Gesellschaft hält fest, dass keine Haftung für auftraggeberseitige Protokollierungen übernommen wird, die nicht explizit von der Gesellschaft freigegeben wurden. Insbesondere betrifft dies unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) automatisiert erstellte Protokollierungen.
§ 10 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des:der AG
Kommt der:die AG mit der Annahme der von der Gesellschaft angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der:die AG eine ihm:ihr nach § 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Ansprüche bestimmen sich nach § 4. Unberührt bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz von durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des:der AG entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 11 Vergütung
11.1. Honorarangaben und Abschätzungen der Gesellschaft gelten als unverbindlich und umfassen, so nichts anderes angegeben ist, nur die grundlegende Tätigkeit. Angaben verstehen sich daher zuzüglich Schreibarbeiten, Barauslagen, Nebenkosten, Spesen aller Art und sonstiger zur Erbringung des Auftrages notwendigen Aufwänden, deren Inanspruchnahme im Ermessen der Gesellschaft liegt.
Dem Grunde nach erfolgt die Berechnung von Leistungen nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, sind alle durch das Projekt ausgelösten Arbeitsaufwände welcher Art auch immer entgeltpflichtig. Hierzu zählen auch allfällige Leistungen vor Auftragserteilung, insb. Vorgespräche, Projektvorbereitungen, Konzeption und Angebotserstellung, Projektanlage sowie Geldwäsche- und Konfliktprüfungen.
Eine allfällige Warnpflicht gilt erst als gegeben, wenn diese schriftlich durch die Gesellschaft festgehalten wird. Wird eine Warnung der Gesellschaft für Kostenüberschreitungen explizit schriftlich zugesichert, aber wird keine spezifische Angabe einer Warngrenze gemacht, so wird als Warngrenze eine Überschreitung von 100 % des als Obergrenze abgeschätzten Betrages angenommen.
Konkret kostenmäßig spezifizierte Angebote sowie Pauschalvereinbarungen mit dem Ziel der Erstellung eines Dokuments (z.B. Gutachten) beziehen sich dem Grunde nach auf die Erstellung einer Entwurfsversion und umfassen allfällige Abstimmungen in geringerem Ausmaß in einer Iteration sowie die anschließende Endausfertigung. Über dieses Ausmaß hinausgehende Iterationen mit Abstimmungen, Ausweitungen, Anpassungen, größeren Umstrukturierungen, Umformulierungen und Ähnlichem oder die Erstellung von neuen, geänderten oder aufgeteilten Ausfertigungen stellen Ergänzungsaufträge dar und werden ohne vorherige Warnpflicht nach Aufwand zum Stundensatz berechnet.
Werden gesonderte Budgets (etwa für Nebenkosten, Fremdkosten etc.) im Rahmen eines Auftrages angegeben, so ist die Gesellschaft berechtigt, über den entsprechenden Budgetrahmen frei im Rahmen des Gesamtauftrages zu verfügen, Aufträge zu erteilen, als Fremdkosten geplante Leistungen selbst zu erbringen oder nicht ausgenutzte Budgetteile umzuschichten, so dies dem Auftrag dienlich ist.
Leistungen sind grundsätzlich zu honorieren. Wird in einem Sonderfall die Unverbindlichkeit z.B. eines Gesprächstermines vereinbart, so berührt dies die Verrechenbarkeit des vorab geleisteten Aufwandes im eingetretenen Auftragsfall nicht. Vorleistungen werden grundsätzlich dem Projektvolumen zugerechnet.
11.2. Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Übliche Pausen oder auch kurze projektfremde Nebenbeschäftigungen (z.B. kurze Mailantwort, kurzes Telefonat) sind innerhalb verzeichneter Zeiten zulässig. Zeitlisten und allfällig angegebene Zeiten gelten lediglich als Indikation. Systembedingt können abweichend zum tatsächlichen Erbringungszeitraum erfasste Uhrzeiten auftreten, relevant sind vor allem Tage. Sammel-Nachbuchungen an anderen Tagen sind ebenso ausdrücklich zulässig, stellen jedoch in der Regel Ausnahmen dar.
Je nach Auftragsumfang und Kalkulation werden Stunden- oder Tagsätze berechnet. Die Gesellschaft ist ungeachtet einer ursprünglichen Kalkulation (z.B. auf Basis von Tagsätzen) berechtigt, tatsächliche Zeit auf Basis von Stunden zu verrechnen, so an einem Tag mehr als acht Stunden geleistet werden.
Reisezeit gilt als reguläre Arbeitszeit ebenso wie sich aus auftragsbedingter Notwendigkeit ergebende ungenutzte Zeit. Allfällig reduzierte Sätze für Reisezeit verstehen sich als freiwillige Reduktion, für die kein Anspruch auf zukünftige Gewährung oder Gewährung auf sämtliche Reisezeiten besteht.
Tagsätze verstehen sich als Maximum von 8 Stunden und können bei Auswärtszeiten ab 6 Stunden (ungeachtet der Tätigkeitsart) jedenfalls in Rechnung gestellt werden. Wird in einer Vereinbarung zwischen Reisezeit und Arbeitszeit unterschieden, so kommt Reisezeit erst für diejenige Auswärtszeit zur Berechnung, die den Stundenumfang des Tagsatzes (8h) überschreitet.
Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Abrechnung je angefangener Stunde.
11.3. Der:die AG trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, volle Spesen für Reise, Unterbringung und Verpflegung der am Tätigkeitsort eingesetzten Mitarbeiter:innen/Hilfskräfte der Gesellschaft, ungeachtet des im Detail bestehenden Rechtsverhältnisses der jeweiligen Personen zur Gesellschaft. Die Wahl des Reisemittels und der Unterkunft steht der Gesellschaft zu. Spesen sind im Rahmen des nachgewiesenen angemessenen Aufwandes zu tragen, weiters übernimmt der:die AG sämtliche Kosten für die An- und Abreise sowie Kosten für allfällige Emissionskompensationsmaßnahmen. Jeder tätigen Person steht wöchentlich eine Heimreise zu, deren Kosten dem:der AG in Rechnung gestellt werden. Sind keine Aufwände nachweisbar, so können entweder durch allgemeine Recherchen nachweisbare ortsübliche Kosten oder die steuerlich zulässigen Höchstsätze zur Berechnung herangezogen werden.
Als angemessen wird die im Geschäftsleben auf gehobener Berater-/Managementebene übliche Form von Unterbringung, Reisemitteln etc. festgelegt. (Richtangaben: Hotel internationaler Kette, Kategorie mind. europ. 4*-Plus-Standard mit angemessener Arbeitsmöglichkeit am Zimmer inkl. Kosten für Internetgebühren; Bahnreisen höchste Klasse (wie z.B. ÖBB Erste Klasse Business / Premium) samt Platzreservierung; Flüge: Economy Class: kontinental bis 2h Gesamtreisezeit aller Flüge, Premium Economy Class: kontinental zwischen 2h und 4h Gesamtreisezeit aller Flüge, Business Class: allgemein für Personen ab Grade Director, ansonsten über 4h Gesamtreisezeit aller Flüge bzw. bei interkontinentalen Flügen, weiters in allen Fällen, in denen Projektarbeit für den:die AG während des Fluges erbracht wird; im Regelfall werden umbuch- und stornierbare Tarife gebucht, die tatsächliche Wahl der Tarife innerhalb der jeweiligen Klassen obliegt jedoch der Gesellschaft im freien Ermessen. Ergeben sich keine Kostennachteile, kann jedenfalls auch eine höhere Beförderungsklasse gebucht werden. Fahrdienst-/Taxibenützung oder (Leih-)PKW (zzgl. aller Betriebs- und Abstellkosten gesondert) sind zulässig. Verfallende Kosten sind im Falle nicht erfolgter Reisen zu ersetzen, so der Umstand dem:der AG zuzurechnen ist.
Die Gesellschaft ist berechtigt, in anderem Wege nachvollziehbare Tarife (z.B. öffentliche Verkehrsmittel) ohne Belegvorweis etwa auf Grundlage veröffentlichter Tarife abzurechnen.
11.4. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer oder die Anwendung sonstiger Steuern und Abgaben wird zusätzlich berechnet.
11.5. Die Gesellschaft kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen sowie Zwischenrechnungen legen und die Auslieferung der Leistung von der vollen Befriedigung von Ansprüchen (welcher Art auch immer) abhängig machen.
11.6. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen bzw. dem Grunde nach kalkuliert sind, kann die Gesellschaft regelmäßig (z.B. monatlich oder je nach Projektart auch kürzer) bzw. zu sonstig geeigneten Zeitpunkten nach freiem Ermessen Zwischenrechnungen legen. Ebenfalls können Pauschalen in nachvollziehbaren Anteilen zwischenverrechnet werden. Jedenfalls ist die Gesellschaft berechtigt, nach Abschluss von Leistungen unmittelbar Rechnung zu legen. Als Abschluss der Leistung ist prinzipiell bereits die Übermittlung eines vollständigen Entwurfes zu sehen.
11.7. Festpreisaufträge stellen einen Sonderfall dar und werden explizit als solche gekennzeichnet. Für Festpreisaufträge, deren Abrechenbarkeit nicht anderweitig definiert ist oder sich aus einer erfolgten Gliederung des Zeitaufwandes ergibt, stellt die Gesellschaft nach Auftragserteilung i.d.R. 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Erfüllen des Auftrages (= z.B. Übermittlung eines vollständigen Entwurfes) werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt, oder es erfolgen bei größeren Projekten Zwischenabrechnungen in nachvollziehbaren Anteilen auf Grundlage des Projektfortschrittes. Barauslagen, Spesen und Reisekosten etc. (u.a. gemäß § 11.3) werden nach Beendigung des Auftrages ggfs. gesondert mit größerem Zeitabstand in Rechnung gestellt.
11.8. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag versendet (z.B. per E-Mail) wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto der Gesellschaft oder der verrechnenden Rechtsperson maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen der Gesellschaft ist nur zulässig, wenn die Forderung des:der AG unbestritten oder rechtskräftig ist. Die Gesellschaft hat freie Entscheidung über den Verrechnungsweg (z.B. über einen Dritten).
11.9. Standard-Stunden-/Tagsätze werden wie folgt festgehalten („Grades“, Stand 2025/26):
Senior-Partner:in, Partner:in mit Geschäftsführungsaufgaben, Senior-Sachverständige:r: EUR 525,–/h (Tagsatz 4.200,–); Partner:in, Director, allg. beeid. u. gerichtl. zertif. Sachverständige:r oder Senior Advisor / Teamleiter:in-Hilfskraft des:der Sachverständigen: EUR 455,–/h (Tagsatz 3.640,–); Senior Manager:in / Senior-Führungs-Hilfskraft des:der Sachverständigen, Senior-Spezialist:in: EUR 380,–/h (Tagsatz 3.040,–); Manager:in / Führungs-Hilfskraft des:der Sachverständigen, Spezialist:in: EUR 305,–/h (Tagsatz 2.440,–); Senior Associate / Fachliche Senior-Hilfskraft des:der Sachverständigen: EUR 245,–/h (Tagsatz 1.960,–); Associate / Fachliche Hilfskraft des:der Sachverständigen: EUR 185,–/h (Tagsatz 1.480,–); Sonstige, allgemeine Assistenz-Hilfskräfte: EUR 115,–/h (Tagsatz 920,–)
Diese Stundensätze gelten behelfsweise für den Fall, dass keine anderen Sätze bekannt gegeben wurden, beziehen sich auf das Datum der letztmaligen Aktualisierung dieses Abschnittes der AAB und können daher zwischenzeitlichen Anpassungen unterliegen.
Es wird darauf verwiesen, dass bei Beiziehung internationaler Spezialist:innen von nahestehenden Gesellschaften der Gruppe oder Kooperationspartner:innen abweichende Sätze zur Anwendung kommen können, zu welchen im Weiteren ein Aufschlag von 25% auf die entsprechenden Standardsätze durch die Gesellschaft zur Anwendung gebracht werden kann.
11.10.1 Nebenkosten werden gesondert zu üblichen Gebühren abgerechnet, etwa nach den Tarifen gemäß Gerichtsgebührengesetz. Sonstige Kosten, etwa anfallende Kommunikationskosten (z.B. Datenroaming), sind nach (ggfs. behelfsweisem) Belegvorweis zu ersetzen. Für Kosten auf Basis öffentlich verfügbarer Tarife (z.B. Bahntarife) ist kein Belegvorweis notwendig, es steht jeweils die höchste Klasse (inkl. Upgrades und Reservierungen) ohne Abzüge zu. Auch verwaltungsvereinfachende Pauschalierungen sind anstatt Belegvorweis zulässig, so dies in angemessenem Verhältnis zur Aufwandseinsparung steht.
Der Nachweis von Barauslagen oder Kostenbeteiligungen insbesondere zur Kapazitätsschaffung ist anhand von glaubhaften, fremdüblichen Kalkulationen zulässig (etwa weil eine Anschaffung bereits vorgelagert erfolgte); ein Nachweis des abgerechneten Betrages mittels Beleg ist nicht erforderlich.
Zur Deckung von allgemeinen IT-, Sicherheits-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, sonstigen Barauslagen, Kosten der Vorfinanzierung etc. kann zudem eine Gemeinkostenpauschale von 5 % über den gesamten Rechnungsbetrag in Ansatz gebracht werden. Diese deckt jedoch ausdrücklich nicht projektspezifisch entstandene Barauslagen.
11.10.2 Werden leistungsintegrale Spezialleistungen durch die Gesellschaft bezogen, so werden diese nach dem Ermessen der Gesellschaft in Entsprechung der definierten Stundensätze, pauschal nach angebotenem Budget oder unter Anwendung eines Koordinationsaufschlages von 25 % auf die Leistungen zur Verrechnung gebracht.
11.11.1 Bei angeforderten oder dringend notwendigen Leistungen werktags zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie samstags ganztags findet ein Zuschlag von 50 % auf die Stundensätze oder sonstige Preisangaben Anwendung. Sonn- und feiertags beträgt der Zuschlag ganztags 100 %.
11.11.2 Im Falle allgemein besonders dringlicher (z.B. Krisenmaßnahmen) oder risikoexponierter Aufträge kann weiters (zusätzlich) ein Express- oder Risikozuschlag von bis zu 100 % zur Anwendung kommen.
11.11.3 Zuschläge (welcher Art auch immer) werden grundsätzlich additiv berechnet, verstehen sich also als kumulierbar.
11.12.1 Es wird vereinbart, dass persönliche Gutachtenserörterungen, Gerichts- oder Behördentermine, Verhandlungsteilnahmen und insbesondere auch jegliche Funktion als Auskunftsperson oder Zeug:in in einem Verfahren aufgrund der (ggfs. zuvorigen) Tätigkeit der Gesellschaft bzw. der entsprechenden Mitarbeiter:innen/Hilfskräfte für den:die AG diesem:dieser zum dann gültigen Stundensatz nach tatsächlich anfallendem Aufwand (inklusive Vorbereitungsaufwand) ohne Kostenabschätzung oder Kostenwarnung in Rechnung gestellt werden, dies ungeachtet einer allfällig zuvor vereinbarten Pauschalierung für die grundlegend erfolgte Leistung. Der:die AG anerkennt derartige Tätigkeiten als auftragskausalen und daher honorarpflichtigen Zeitaufwand. Diese Bestimmung gilt auch ausdrücklich dann, wenn es Staatsbürgerpflicht ist, einer Aufforderung / Ladung Folge zu leisten. Von dieser Bestimmung umfasst sind alle Folgeleistungen und Verfahren, sowohl Zivil- als auch Strafverfahren, dies ungeachtet des:der Verursacher:in.
11.12.2. Es wird weiters vereinbart, dass sämtlicher Mehraufwand, der der Gesellschaft aufgrund der Inanspruchnahme von Rechten durch Beteiligte oder Betroffene eines Projektes entsteht – dies betrifft insbesondere das Vorgehen aus dem Titel des Datenschutzes, etwa Auskunfts- oder Löschungsersuchen – von dem:der AG gesondert und ohne Begrenzung durch allfällige Kostenwarnungen oder Budgetgrenzen übernommen wird. Dies umfasst den Zeitaufwand aller Mitarbeiter:innen zu den vereinbarten Sätzen sowie sämtliche weitere Kosten und Aufwände, insbesondere die allfällige anwaltliche Begleitung.
11.12.3. Aufwände aufgrund besonderer Complianceüberprüfungen etwa durch eine entsprechende (v.a. auslandsorientierte) Unternehmens- oder Eigentümerstruktur werden gesondert zu den Honorarsätzen an die Gesellschaft vergütet, dies ebenso im Sinne des Vorpunktes unbegrenzt und außerhalb von Kostenwarnungen oder Budgetgrenzen.
11.13. Der Gesellschaft entstehende Kosten der Dokumentation, Digitalisierung und Archivierung, etwa von Unterlagen und ähnlichem, sind in voller Höhe durch den:die AG zu ersetzen, dies gesondert von vereinbarten Honoraren und ungeachtet dessen, ob diese Leistungen durch die Gesellschaft selbst, eine Hilfskraft oder eine:n externe:n Erfüllungsgehilf:in erbracht werden.
11.14. Die Gesellschaft ist berechtigt, extern anfallende Kosten direkt an den:die AG verrechnen zu lassen.
11.15.1. Werden Reduktionen vereinbart, verrechnet, gut geschrieben oder in Aussicht gestellt, so gelten diese, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird oder diese nicht auf fachlich mangelhafter Leistung beruhen, nur für direkte Leistungen der Gesellschaft (also keine Fremdleistungen) und nur gegenüber dem:der AG und bei gesichertem Eintritt einer ggfs. der Reduktion zugrundeliegenden Situation (z.B. Unterliegen in einem Verfahren).
Erfolgt die Übernahme der Kosten der Gesellschaft jedoch durch Dritte, verfallen die entsprechenden Reduktionen, egal in welchem Wege diese gewährt oder in Aussicht gestellt wurden. Verbleiben für den:die AG eventuell nur Teile der Kosten der Gesellschaft, sind Reduktionen anteilig anzuwenden. Erscheint eine Kostenübernahme durch Dritte möglich, so ist der:die AG verpflichtet, die Honorare (Gebühren) der Gesellschaft entsprechend gegenüber Dritten in zumutbarem Ausmaß und nachweislich geltend zu machen. Der:die AG ist verpflichtet, hierzu – sofern noch nicht vorliegend – eine entsprechende, keine Reduktionen ausweisende Gebührennote bei der Gesellschaft vorweg anzufordern oder bei Vorlage einer reduzierten Gebührennote den kostenübernehmenden Dritten über die Umstände zu informieren.
11.15.2. Macht der:die AG im Falle einer prinzipiell möglich scheinenden Übernahmemöglichkeit die Kosten der Gesellschaft bei den betreffenden Dritten nicht geltend, verfallen Reduktionsansprüche. Ebenso verfallen Reduktionsansprüche jedenfalls für den Fall des vereinbarten Ruhens eines Verfahrens oder eines geschlossenen Vergleiches, so mit diesem ein zumindest teilweiser Erfolg im Sinne der Klagsführung einhergeht oder im Falle, dass der:die AG in sonstiger Art ein Verfahren nicht weiterbetreibt und hieraus einen zumindest teilweisen Erfolg hat.
11.15.3. Der:die AG ist – dies auch im Fall, wenn durch die Gesellschaft bereits eine reduzierte Gebührennote ausgestellt wurde – verpflichtet, ohne Aufforderung durch die Gesellschaft geeignete Nachweise über den Eintritt der die Reduktion rechtfertigenden Umstände zu erbringen, widrigenfalls Reduktionen für verfallen erklärt werden können.
11.15.4. Es steht der Gesellschaft frei, je nach Einschätzung der Situation zum Abrechnungszeitpunkt entweder eine reguläre oder eine reduzierte Gebührennote auszustellen. Im ersteren Fall erfolgt bei Eintritt und Nachweis der entsprechenden Situation die Ausstellung einer Gutschrift. Reduktionsmöglichkeiten verfallen jedenfalls nach vollständiger Bezahlung einer Gebührennote, 3 Jahre nach Ausstellungsdatum einer ggfs. noch zum Teil unbezahlten Gebührennote und jedenfalls, wenn diese nicht binnen eines Monats nach Eintritt der einen Reduktionsanspruch auslösenden Situation beansprucht werden.
11.15.5. Wird die Stundung einer Rechnung oder eines Rechnungsteilbetrages durch die Gesellschaft hinsichtlich des Eintrittes bestimmter Umstände (z.B. Verfahrensausgang) vereinbart, so gilt dies seitens des:der AG als gleichzeitige Abgabe eines entsprechenden Verjährungsverzichts hinsichtlich der betreffenden Rechnung(en).
11.15.6. Eine Qualifikation des Obsiegens oder Unterliegens betreffend die Anwendbarkeit von Reduktionen bezieht sich nicht auf Vollständigkeit. Mit dem Obsiegen wird jedenfalls auch das nur teilweise Durchdringen der Forderung eines:einer AG bezeichnet.
11.15.7. Zur Beurteilung eines Honoraranspruches der Gesellschaft im Zweifel herangezogen wird das erstinstanzliche Ergebnis, wobei späteres Obsiegen jedoch ebenfalls zu einer Neubewertung führt und Honorarfälligkeit auslösen kann.
11.15.8. Wird ein Gutachten, ungeachtet der Bezeichnung oder Zuordnung im Dokument, bei mehreren Verfahren herangezogen, so bezieht sich ein Misserfolg des:der AG (z.B. Unterliegen) bzw. ein Reduktionsanspruch nur darauf, wenn der Umstand in allen Verfahren eintritt. Tritt jedoch bereits in nur einem von mehreren Verfahren ein Erfolgsumstand ein, und wurden den Erfolg betreffend Vereinbarungen getroffen, so gilt dies bereits als ausreichende Grundlage, dass der Reduktionsanspruch vollständig verfällt. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass der Erfolg nur in einem Verfahren eintritt, welchem das Dokument in seiner Bezeichnung nicht direkt zugeordnet ist.
11.15.9. Spätere Einschränkungen oder Rückforderungen bereits bezahlter Honorare, z.B. im Falle eines Unterliegens im Instanzenzug, sind ausdrücklich nicht zulässig.
11.16. Durch die Bezahlung von Barauslagen (gesamthaft oder anteilig) bzw. Kostenbeteiligungen oder sonstigen Pauschalen z.B. im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten und/oder Infrastruktur, insbesondere durch die Beschaffung von Hard- und Software, Lizenzen oder bei anderen notwendigen Beschaffungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem Projekt erwirbt der:die AG grundsätzlich kein Eigentum an den betreffenden Gütern und hat keinen Anspruch auf Herausgabe oder über den ursprünglichen Verwendungszweck hinausgehende Zurverfügungstellung, insbesondere (aber nicht beschränkt auf) wenn diese in die Strukturen, Prozesse und Systeme der Gesellschaft integriert werden oder für spätere Anfragen, bei Haftungsfragen etc. benötigt werden könnten. Diese verbleiben ohne Ablöseanspruch in der Eigentumssphäre der Gesellschaft. Es wird darauf verwiesen, dass Kapazitäten aus Gründen von deutlichen Kostenvorteilen in der Regel dem Gesamtsystem hinzugefügt und in dieses integriert, in diesem gemanagt und daher nicht ohne Weiteres abgesondert werden können. Die Gesellschaft kann die betreffenden Güter zudem nach freiem Ermessen ausscheiden.
11.17. Die Gesellschaft ist jeweils zum Jahresbeginn zur aufgerundeten Indizierung der Stundensätze oder sonstiger Kostensätze und Tarife entweder auf Basis der Steigerungen des VPI der Statistik Austria bzw. eines geeigneten Nachfolgeindex oder – wenn höherliegend – auf Basis tatsächlich nachweisbar unternehmensspezifisch gestiegener Kosten im entsprechend prozentuellen Ausmaß berechtigt. Darüberhinaus sind unterjährig Anpassungen der Stundensätze, Kostensätze und Tarife zulässig, sobald entsprechende Steigerungen jeweils ein Ausmaß von mehr als 10 % erreichen.
§ 12 Sicherheit
12.1. Der:die AG trägt, so dies notwendig scheint, in angemessenem Ausmaß sämtliche sich aus einem Auftrag allfällig ergebenden Aufwendungen für die persönliche Sicherheit der Mitarbeiter:innen und Hilfskräfte der Gesellschaft und der jeweiligen privaten Umfelder, dies ggfs. auch vor oder nach erfolgter Auftragserbringung, in einem dem Fall angemessenen Ausmaß. Ein naheliegend erscheinender Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den:die AG ist für den Eintritt dieser Verpflichtung bereits ausreichend.
12.2. Die Gesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eigene Vorkehrungen welcher Art auch immer zur Sicherheit von Mitarbeiter:innen und Hilfskräften zu treffen. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter:innen bzw. Hilfskräfte der Gesellschaft mit Beauftragung bzw. der Interessensbekundung an Tätigkeiten der Gesellschaft von allfälligen Verboten des Tragens von Waffen in Hausordnungen des:der AG und anderer für einen Auftrag relevanter Gesellschaften und Organisationen ausdrücklich ausgenommen, wobei sich der:die (potenzielle) AG zur Veranlassung entsprechend notwendiger Schritte hinsichtlich Dritter verpflichtet.
12.3. Mitarbeiter:innen und Hilfskräfte der Gesellschaft sind derart aus Sicherheitsbestimmungen im IT- und Kommunikationsbereich sowie hinsichtlich Zutrittsbeschränkungen des:der AG und anderer für einen Auftrag relevanter Gesellschaften und Organisationen auszunehmen, sodass keine Behinderung der durch die Gesellschaft durchzuführenden Tätigkeiten eintritt.
§ 13 Abwerbung
Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der:die AG Mitarbeiter:innen und Hilfskräfte der Gesellschaft oder anderer Gesellschaften der Unternehmensgruppe im Sinne der Einleitung nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen oder sonstig nahestehenden Unternehmen beschäftigen. Als Vertragsstrafe für einen diesbezüglichen Verstoß wird ein Betrag in Höhe des letzten Jahresbruttobezuges der betreffenden Person (einschließlich variabler Bezüge) vereinbart; die Geltendmachung darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
§ 14 Zahlungsverzug
14.1. Die Gesellschaft behält sich vor, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen von 4% über den banküblichen Überziehungszinsen zu berechnen, jedoch mindestens 15% p.a. Der:die AG hat sämtliche aus einem Zahlungsverzug entstehenden Kosten zu tragen. Dies sind u.a. Betreibungskosten, Mahn- und sonstige Spesen inklusive Aufwandsaufschlag, Verwaltungsaufwand, Klärungs-, Aufbereitungs- und Archivaufwand, div. Vermögensschäden sowie Stornokosten und ähnliches. Die Gesellschaft ist darüber hinaus bei längerem Zahlungsverzug zur Einforderung von Zinseszinsen, etwa zu (Zwischen-) Abrechnungspunkten berechtigt. Mit der Übergabe einer Forderung zum Inkasso bzw. zur sonstigen externen Betreibung werden bis dahin aufgelaufene Zinsen und Nebenkosten formal zum Bestandteil der Hauptforderung, weiter auflaufende Zinsen werden daher auf Basis dieser Summe berechnet.
14.2. Der:die AG darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Gesellschaft behält sich vor, nicht eingehobene Steuern oder Abgaben nachzuverrechnen, wenn die Steuerbehörde diese einfordert (z.B. bei nicht anerkanntem reduziertem USt-Satz etc.).
14.3. Die Gesellschaft ist im Falle des Zahlungsverzuges, der zur Verzögerung benutzten unsachgemäßen Bestreitung einer Forderung oder eines jeden Gerichtsverfahrens zur Geltendmachung ihrer Ansprüche (ungeachtet des Anlasses oder des Gegners) berechtigt, alle anfallenden Aufwände und Nebenkosten inklusive Zeit- und Wegaufwand von Mitarbeiter:innen oder Lieferant:innen zu den im normalen Geschäftsverkehr gültigen Standard-Stundensätzen von dem:der Schuldner:in gesondert einzufordern.
14.4. Allenfalls gewährte (oder zu gewährende) Reduktionen, Rabatte, Gutschriften, Nachlässe, Kulanzabzüge oder -gutschriften, Zahlungsaufschübe, reduzierte Stundensätze oder sonstige Vergünstigungen können bei Terminverlust, grobem Zahlungsverzug, unsachgemäßer Bestreitung oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den:die AG als nicht gewährt bzw. verfallen erklärt und Forderungen ggfs. entsprechend ausgeweitet werden. Hierunter fällt auch die Möglichkeit der Gesellschaft zur Nachforderung von bisher, etwa aus Kulanz, nicht zur Verrechnung gebrachten Leistungen bzw. Ansprüchen.
14.5. Liegt ein Auftrag mehrerer AG vor, so haften diese ungeachtet allfälliger Vereinbarungen zur Art und Weise der Verrechnung uneingeschränkt solidarisch.
§ 15 Datenschutz und Künstliche Intelligenz
15.1. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass – unter strikter Beachtung der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen wie insbesondere des Datenschutzes und des AI Act – ggfs. künstliche Intelligenz zur Unterstützung der Leistungserbringung zum Einsatz gebracht wird und hierzu entsprechende interne Qualitätsrichtlinien etabliert wurden.
15.2. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß des Einsatzes von derartigen Lösungen obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist bestrebt, im Interesse des:der AG die neuesten technischen Möglichkeiten auszuschöpfen. Es wird darauf verwiesen, dass es aus Zeit- und Effizienzgründen daher vereinzelt geboten sein kann, v.a. kombinierte Lösungen zum Einsatz zu bringen, in denen Datenverarbeitung innerhalb der EU nicht vollständig sichergestellt werden kann. Die Gesellschaft wird nur solche Lösungen zum Einsatz bringen, deren Einsatz fallbezogen gerechtfertigt erscheint.
15.3. Der:die AG willigt grundsätzlich ein, dass Besprechungen, Calls und Informationsaustausch jeglicher Art unter Einsatz von KI-Werkzeugen aufgenommen und automatisiert protokolliert werden können; spezifische Hinweise hierauf sind nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch den Einsatz derartiger Technologie zu Transkriptionsfehlern in ausgetauschten Protokollen kommen kann; Protokolle gelten daher erst dann als endgültig, wenn sie ausdrücklich geprüft und als endgültig bestätigt wurden. Im Zweifel handelt es sich bei ausgetauschten Protokollen um Rohversionen.
15.4. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO und des DSG. Ihre datenschutzrechtliche Rolle (Verantwortliche oder Auftragsverarbeiterin) richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit; bei Sachverständigen- und Untersuchungstätigkeiten mit eigenständiger fachlicher Beurteilung handelt die Gesellschaft in der Regel als Verantwortliche. Soweit die Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin tätig wird, wird auf Verlangen des:der AG eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Die Verarbeitung durch Gesellschaften der Unternehmensgruppe im Sinne der Einleitung sowie durch Dienstleister:innen gemäß § 5.5 ist zulässig.
§ 16 Schlussbestimmungen
16.1. Alle Angebote der Gesellschaft sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
16.2. Verträge unter Bezugnahme auf diese AGB ersetzen alle früheren Vereinbarungen über ihren jeweiligen Gegenstand, sofern nichts anderes bestimmt ist.
16.3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
16.4. Eine Abtretung von Ansprüchen des:der AG aus Verträgen mit der Gesellschaft ist unzulässig. Die Gesellschaft ist demgegenüber berechtigt, Ansprüche und Verträge samt den Rechten und Pflichten hieraus an Kooperationspartner:innen oder an nahestehende Gesellschaften der Unternehmensgruppe im Sinne der Einleitung dieser AGB abzutreten bzw. zu übertragen.
16.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus einer Zusammenarbeit ergeben, ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.
16.6. Abweichende Regelungen in Angebot oder Auftragsschreiben gehen diesen AAB vor. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des:der AG werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Gesellschaft ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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